Hallo zusammen,
ein gar heikles thema! was wurde zwischen "kunde" und "fotograf" schriftlich/bzw. mündlich im beisein einer dritten person vertraglich vereinbart? wenn der fotograf ein eingeschränktes nutzungsrecht dem kunden eingeräumt hat (nur für den katalog, nur in diesem jahr, etc.), und der kunde offensichtlich dagegen verstößt, darf der fotograf die außervertragliche nutzung dem kunden in rechnung stellen! hat er ein exklusives nutzungsrecht verkauft, darf der kunde auschließlich allein das bildmotiv verwerten, zeitlich, räumlich wie medial uneingeschränkt, der fotograf hat keine weiteren jurisitschen rechte außer natürlich dem urheberrecht, das er immer behält.
schwierig wird es, wenn der kunde nun nicht bereit ist, nachträglich die nutzungsrechte zu bezahlen oder kein vertrag vorliegt. dann ist das ein fall für einen richter, der im urteil auch einbeziehen kann, was branchenüblich ist. dazu könnte dann ein sachverständiger geladen werden. ebenfalls kann hinzugezogen werden, wie fotograf und kunde bisher bei früheren verträgen vorgegangen sind.
die agentur hat dabei als dritte person sich zwar vertraglich abgesichert aber nicht überprüft, dass die nutzungsrechte nicht vorliegen. insofern kann sich die agentur ebenfalls mitschuldig gemacht haben. da wird es aber im fall einer klage jurisitsch äußerst schwierig.
faustregel für jede bildnutzung ist daher: welches motiv? wie lange? welches medium? in welchem verbreitungsraum?
leider ist die bildnutzung durch die internet-klauerei extrem in verruf geraten. falls aber ein fotograf seine bilder verkaufen will, sollte er unbedingt einen vertrag mit dem kunden machen oder sich eine bildagentur suchen, die die rechte verwaltet und die nutzungsentgelte ausschüttet. einige anwälte haben sich da auf das urheberrecht und die medienbranche spezialisiert, ein formloses beratungsgespräch hilft da sicher weiter.
grüße, cg
als Antwort auf: [#19782]