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Web-Impressum für Ausländische Firmen mit Sitz in Deutschland Pflicht

webulino
Beiträge gesamt: 120

16. Okt 2003, 14:34
Bewertung:

gelesen: 797

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[Quelle: Domain-Recht.de - Newsletter]

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Web-Impressum - auch fuer Ausluender Pflicht!
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Auslaendische Unternehmen, die Dienstleistungen im Internet auch
fuer Deutschland anbieten, muessen ein Webimpressum aufweisen.
Das hat das Landgericht Frankfurt in einem Urteil vom 28.03.2003
(Az. 3-12 O 151/02) entschieden.

Das betroffene auslaendische Unternehmen, das in Cardiff in Wales
(Grossbritannien) registriert ist, hat eine Dependance mit Sitz
in Frankfurt im Impressum der Website angegeben. Da im Impressum
keine Daten zu Umsatzsteueridentifikationsnummer und Handels-
registernummer zu finden waren, mahnte ein Konkurrenzunterneh-
men den Anbieter unter der Adresse in Frankfurt ab. Dagegen wehr-
te sich das Unternehmen im Rahmen einer negativen Feststellungs-
klage, hatte jedoch vor dem LG Frankfurt keinen Erfolg.

Das LG Frankfurt wies die Antraege des englischen Unternehmens mit
der Begruendung zurueck, dass die Abmahnung berechtigt war. Zwar
habe die Klaegerin in Deutschland keine Umsatzsteueridentifikations-
und Handelsregisternummer gehabt, es haette aber die englischen
Registrierungsdaten angeben muessen. Die Regel des § 6 Ziff. 4
Teledienstegesetz (TDG), wonach entsprechende Angaben gemacht
werden muessen, und der dahinter stehende Gedanke des Verbraucher-
schutzes gelten auch fuer im Ausland registrierte Teledienste-
Anbieter, die im Inland geschaeftstaetig sind.

In § 6 Ziff. 4 TDG sind unterschiedliche inlaendische Register
aufgefuehrt wie das Handelsregister, Vereinsregister oder Part-
nerschaftsregister, nicht aber auslaendische Register. Die Auf-
zaehlung in § 6 TDG sei jedoch nicht abschliessend; nach Ansicht
des Gerichts erfasst das Gesetz auch auslaendische Register. Der
Gesetzgeber habe sich bemueht, alle Register zu erfassen und so
dem Transparenzgebot Geltung zu verschaffen. Der Begriff Handels-
register ist im weitesten Sinne zu verstehen und erfasst auch
auslaendische Registereintragungen, wenn im Inland keine vorhan-
den sind. Andernfalls waeren im Ausland registrierte Unternehmen
privilegiert.

Die Entscheidung finden Sie unter:
> http://www.jurpc.de/rechtspr/20030153.htm

Weitere Informationen zu dem Urteil finden Sie unter:
> http://domain-recht.de/...n/article.php?id=201

Spezialisierte Anwaelte finden Sie unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: jurpc.de, eigene Recherche

(Dieser Beitrag wurde von webulino am 16. Okt 2003, 14:35 geändert)
Dieser Beitrag wurde nicht geändert.