hier gilt das Urteil des OLG Hamburg (Urteil vom 27.06.2013, 3 U 26/12), in dem das Gericht urteilte, dass eine Datenerhebung ohne eine ausreichende Datenschutzerklärung wettbewerbswidrig ist und abgemahnt werden kann.
Man sollte dabei die folgenden Vorschriften kennen:
Pflicht zur Datenschutzerklärung - Nach § 13 Abs.1 Telemediengesetz (TMG) müssen Nutzer über die Datenerhebung, Verarbeitung und Nutzung auf Internetseiten in einer Datenschutzbelehrung informiert werden.
Wettbewerbsverstoß durch Rechtsbruch – Nach § 4 Nr.11Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) handeln Unternehmen wettbewerbswidrig, wenn sie gegen Gesetze verstoßen, die zumindest auch zur Sicherung eines fairen Wettbewerbs dienen.
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