na ja, einfach wird sowas nicht, aber da gibt es ja noch das Recht auf das eigene Bild. Dort könnte eventuell auch die Örtlichkeit reinfallen.
Wo steht das es NICHT gestattet ist? Außer Museen, Grotten, usw...... wo es ausdrücklich untersagt ist, da gibt es so komische Schilder. ;-)
Bei diesem Punkt könnte ich mir eine Exklusivrecht für einen Fotografen vorstellen.
...mal ein paar andere Gedanken dazu....
Ich (Fotograf A) geh zu einer Veranstaltung, mache Fotos und biete diese dann zum Verkauf an. Da ist noch ein anderer Fotograf (Fotograf B) der das Gleiche macht, also muß ich damit leben.
Ich bezweifel mal, das es möglich sein sollte, das der Veranstalter Fotograf A das fotografieren gestattet und Fotograf B nicht. Noch schwieriger wird es wenn z.B. Fotograf B einen Presseausweis hat (also davon lebt) oder einen Gewerbeschein hat.
Hat Fotograf A eine Art Vertrag mit dem Veranstalter, dann sollte dort eventuell zusätzliche Vergünstigungen enthalten sein, was weiss ich, Drinks kostenlos, Vip-Bereichfotos, Tresendamen oben ohne fotografieren, usw........ ;-)
Das Verkaufsrisiko der Fotos liegt dann aber beim Fotografen.
Letzten Endes kann sowas nur ein Anwalt deines Vertrauens beantworten.
Gruß Sven
als Antwort auf: [#341099]