> Und wie ich auch schon schrieb: Ein Fax ist auch keine Garantie,
> dass es angekommen ist. Es sei denn, der Empfänger nimmt das Fax,
> schreibt darauf: "Ich bestätige hiermit den Empfang des Faxes!" –
> mit Ort, Datum, Firmenstempel und Unterschrift – und faxt es an den
> Absender zurück. Das gilt!
> ----------------
> Sorry Thobie, aber DAS ist Käse. Ein Fax zählt als dokumentenecht
> und ist rechtlich bindend. Erkundige dich lieber bevor du eine
> solche Behauptung aufstellst. Danke.
Hallo, Shorty,
das ist KEIN Käse. Ich will mal Deine Meinung von einem dokumentechten
und verbindlichen Fax widerlegen:
„Zustellung durch Telefax: (…)
Die Rechtsprechung zum Nachweis einen Schreibens per Telefax ist
vielfältig. Nach dem bisherigen Stand der überwiegenden Rechtsprechung
ist der Zugang einer Telefaxmitteilung im Streitfall jedoch ebenfalls
nur schwer zu beweisen.“
http://www.123recht.net/Die-sichere-Zustellung-von-Willenserkl%C3%A4rungen__a16428.html
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Ansonsten:
BGH
Beschluss vom 23.10.1995
II ZB 6/95
Für Zugangsbestätigung eines Telefaxes, reicht das Sendeprotokoll
nicht aus!
Man muss nach dem Senden, anrufen und sich den Empfang bestätigen
lassen!
Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, daß der Verkehrsanwalt der
Klägerin
den Übermittlungsweg des Telefax gewählt hat, bei dem es - wie allgemein
bekannt ist und der vorliegende Fall erneut bestätigt - nicht selten zu
technischen Störungen kommt, die den Ausdruck einer abgesandten
Erklärung
verhindern. Selbst das Vorliegen eines „OK“-Vermerks im Sendebericht
gibt
dem Absender keine Gewißheit für den Zugang der Sendung, da dieser nur
das
Zustandekommen der Verbindung, nicht den (ordnungsgemäßen) Ausdruck beim
Empfänger belegt (OLG Köln, NJW 1989, 594, 595; KG, CR 1995, 27;
Ebnet, NJW
1992, 2985, 2991; Fritzsche, JZ 1995, 630; zu den beweisrechtlichen
Konsequenzen dieses Umstands BGH, Urt. v.7. Dezember 1994 - VIII ZR
153/93,
NJW 1995, 665, 667).
http://www.ra-kotz.de/telefaxzugang1.htm
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BAG
Urteil vom 14.08.2002
Az. 5 AZR 169/01
„OK-Vermerk“ auf Fax-Sendebericht beweist nichts
Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, daß Telefaxsendungen den
Empfänger vollständig und richtig erreichen. Einem Sendebericht mit
„OK-Vermerk“ kommt nicht der Wert eines Anscheinsbeweises zu.
§§ 130 BGB; 16 BRTV-Bau
http://www.jurion.de/login/login.jsp?goToUrl=../urteil/33443.html&docid=1-33443
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KG Berlin
Urteil vom 22.09.2003
Az. 8 U 176/02
Der Zugang des Fax kann weder durch Vorlage des Sendeberichts noch durch
Zeugenaussage bezüglich der Absendung des Fax geführt werden (vgl. BGH
NJW
1995, S. 665; KG in NJW 1994, S. 3172). Zu Unrecht beruft sich die
Klägerin
darauf, dass auf Grund einer Änderung der Technik die diesbezügliche
Rechtsprechung überholt sei und in jedem Falle von einem Anscheinsbeweis
ausgegangen werden müsse, den derjenige, bei dem der Zugang behauptet
werde,
erschüttern müsse. Ein derartiger ausschließlich auf den Sendebericht
gestützter Anscheinsbeweis ist in der Rechtsprechung bisher nicht
allgemein
anerkannt worden; es ist auch nicht ersichtlich, durch welche
technischen
Änderungen bei der Faxtechnik nach dem heutigen technischen Standard der
Sendebericht und die Bekundung, ein Fax abgeschickt zu haben, zwingend
den
Beweis für den Zugang des Fax bei dem vorgesehenen Empfänger ergeben
sollen.
Der Senat folgt im Übrigen der teilweise abweichenden Entscheidung des
Oberlandesgerichts München (OLG Report München 1999 Seite 10) nicht;
abgesehen davon ist in dem dortigen Rechtsstreit eine eidesstattliche
Versicherung der klagenden Partei bezüglich der Absendung des Fax
vorgelegt
worden und die Entscheidung auch darauf gestützt worden.
http://www.kammergericht.de/entscheidungen/8_u_176-02.pdf
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> Erkundige Dich lieber, bevor Du eine solche Behauptung aufstellst.
Wie Du siehst, habe ich das getan.
Grüße
Thobie
als Antwort auf: [#347007]