Hallo, Sabine,
erstens weiß ich nicht, ob er in dem genannten Fall als Urheber bei Satz oder Satz/Gestaltung in Frage kommt.
Zweitens kann – auch wenn das UrhG greift – der Kunde eine Abtretung der Rechte – gegen Honorar – verlangen, so dass die Setzerei_nicht_genannt_werden_muss. Das firmiert bei Rechtsanwälten – wenn ich das noch richtig weiß – unter "Rechtsabtretung".
Drittens bin ich persönlich der Meinung, dass eine Setzerei im Impressum nicht unbedingt genannt werden muss und dies Sache des Herausgebers/Verlags ist, welche Inhalte – über die gesetzlich notwendigen hinaus – genannt werden sollen.
Ich habe vor einigen Jahren bei einem Verlag, bei dem ich als Freier Mitarbeiter ein Buch gestaltet habe, die Erfahrung machen müssen, dass mein Kunde, der Verleger, es mir verweigert hat, dass ich für die Gestaltung des Buchs im Impressum genannt wurde. Das war für mich um so bedauerlicher, weil das Thema des Buchs direkt mit meinem damaligen
Studium korrespondierte. Es wäre somit eine Art Visitenkarte für mich gewesen, wenn ich anderen Kunden dieses Buch hätte vorlegen können, um zu zeigen, dass ich mich sowohl inhaltlich (Studium) als auch praktisch (Gestaltung) mit diesem Thema befasse. Aber gegen die Anweisung des Kunden kam ich nicht an. Deswegen zieht man da manchmal leider den Kürzeren.
Grüße
Thobie
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