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Dürfen Bilder frei veräussert werden, welche an eine Veranstaltung mit Eintritt, gemacht werden?

Urs Gamper
  
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30. Jan 2007, 18:34
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Hallo miteinander

Da wurde kürzlich eine öffentliche aber kostenpflichte Veranstaltung in Zürich durchgeführt. Zu diesem Anlass wurde ein Fotofachgeschäft engagiert, welches Fotos von den Anwesenden machen sollte und diese auc frei veräussern durfte.

Nun hat ein anderer Fotograf ungefragt ebenfalls Fotos gemacht und verkauft diese Bilder ebenfalls.

Hat jemand eine Ahnung ob dieser Fotograf das Recht hat, diese Bilder in Konkurrenz zum anderen Fotografen zu verkaufen?

Vielleicht hat ja wer ne Ahnung.

Danke und Gruess
Urs


www.gamper-media.ch
www.dynpg.ch

(Dieser Beitrag wurde von Urs Gamper am 30. Jan 2007, 18:34 geändert)

Dürfen Bilder frei veräussert werden, welche an eine Veranstaltung mit Eintritt, gemacht werden?

Intermedia
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30. Jan 2007, 18:50
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Hallo,

ich würde mal so aus dem Kalten heraussagen "Ja", der andere Fotograf kann das, es sei denn, es bestand ein Exklusivvertrag mit dem Veranstalter.

Aber mich würde es auch mal interessieren wie es andere sehen.

Gruß Sven


http://www.aurahysil.de?hds Mit Aurahysil Freizeit schaffen - Beschichtungen der besonderen Art - http://www.intermedia-bg.de?hds INTERMEDIA bürogemeinschaft

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Kay_96052
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31. Jan 2007, 13:38
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So weit ich mich entsinne, kann ich meinem Vorredner nur zustimmen. Denn eine öffentliche Veranstaltung ist auch für jeden zugänglich. Entweder darf keiner oder alle fotographieren. Und Exklusivverträge können nur in "geschlossenen" Veranstaltungen geschlossen werden.
Der Verkauf von Bildern ist jedoch fragwürdig, da die Urheberrechte beim Photografen liegen, jedoch die Rechte am Bild bei der betreffenden Person. Außer es sei denn, dass mehere Personen auf dem Photo sind (in D müssen es min. 15 sein) oder eine Einwilligung vorliegt.

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duesi
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11. Mär 2008, 14:45
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Ich weiss, ich hole hier ein Thema aus einer ziemlich verstaubten alten Kiste ;)

Trotzdem nochmals die Frage konkreter:

Wenn man Eintritt bezahlen muss, handelt es sich doch in der Regel um eine "geschlossene" Veranstaltung. Oder was ist per Definition eine geschlossene, was eine öffentliche Veranstaltung?

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Intermedia
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11. Mär 2008, 15:25
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Hi,

meiner Meinung nach legt der Veranstalter fest um was für eine Art der Veranstaltung es sich handelt. Der Eintritt in eine geschlossene Veranstaltung erfolgt meist auf spezielle Einladung hin.

Ich glaub kaum das man, durch das erheben von Eintritt, eine Veranstaltung als Geschlossene deklarieren kann. Da wäre ja die Cebit auch eine geschlossene Veranstaltung. ;-)))

Gruß Sven


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duesi
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11. Mär 2008, 15:28
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Hm ja das war wohl etwas kurz gedacht, respektive nicht geschickt formuliert ;)

Aber das würde ja bedeuten, dass sämtliche "Exklusivverträge", welche Clubs mit Eventportalen schliessen, theoretisch ungültig wären? (Ist das einzige Beispiel, welches ich kenne und welches regelmässig in Erscheinung tritt)

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Intermedia
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11. Mär 2008, 15:57
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Hmm....... so gesehen könntest du nicht mal unrecht haben.
In dieser Szene kenne ich mich nicht so richtig aus, werden denn die Bilder wirklich verkauft oder nur in den Portalen veröffentlicht?

Gruß Sven


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duesi
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11. Mär 2008, 18:26
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Jein. Die Bilder werden auf das Portal gestellt und können dort frei heruntergeladen und weiterverwendet werden, solange man das Logo draufbelässt (zumindest bei uns und bei den mir bekannten ist es so).
Indirekt generieren die Firmen natürlich Geld durch Werbung, welche sie verkaufen können dank den Besucherzahlen.

Hinzu kommt ja noch, dass ein Vertrag zwischen zwei Parteien (Club - Portal 1) für einen dritten ohne Wirkung bleibt. Der Club müsste also ja folglich mit anderen Portalen auch einen Vertrag schliessen, der ihnen explizit das fotografieren verbietet.

Wo steht denn, dass jeder im öffentlichen Raum fotografieren darf?
Das Weiterverwenden ist ja gemäss Urheberrecht dem Urheber überlassen, in welcher Form und wie und wo.
Die Zustimmung der fotografierten Personen hat man auch, infolge konkludenter Handlung...

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Intermedia
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11. Mär 2008, 19:09
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Zitat Der Club müsste also ja folglich mit anderen Portalen auch einen Vertrag schliessen, der ihnen explizit das fotografieren verbietet.


na ja, einfach wird sowas nicht, aber da gibt es ja noch das Recht auf das eigene Bild. Dort könnte eventuell auch die Örtlichkeit reinfallen.

Zitat Wo steht denn, dass jeder im öffentlichen Raum fotografieren darf?

Wo steht das es NICHT gestattet ist? Außer Museen, Grotten, usw...... wo es ausdrücklich untersagt ist, da gibt es so komische Schilder. ;-)
Bei diesem Punkt könnte ich mir eine Exklusivrecht für einen Fotografen vorstellen.

...mal ein paar andere Gedanken dazu....

Ich (Fotograf A) geh zu einer Veranstaltung, mache Fotos und biete diese dann zum Verkauf an. Da ist noch ein anderer Fotograf (Fotograf B) der das Gleiche macht, also muß ich damit leben.

Ich bezweifel mal, das es möglich sein sollte, das der Veranstalter Fotograf A das fotografieren gestattet und Fotograf B nicht. Noch schwieriger wird es wenn z.B. Fotograf B einen Presseausweis hat (also davon lebt) oder einen Gewerbeschein hat.
Hat Fotograf A eine Art Vertrag mit dem Veranstalter, dann sollte dort eventuell zusätzliche Vergünstigungen enthalten sein, was weiss ich, Drinks kostenlos, Vip-Bereichfotos, Tresendamen oben ohne fotografieren, usw........ ;-)

Das Verkaufsrisiko der Fotos liegt dann aber beim Fotografen.

Letzten Endes kann sowas nur ein Anwalt deines Vertrauens beantworten.

Gruß Sven


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SabineP
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11. Mär 2008, 19:26
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Hallo duesi,

>> Die Zustimmung der fotografierten Personen hat man auch, infolge konkludenter Handlung...

Dir ist aber klar, daß eine "konkludente Handlung" dann vorliegt,
wenn die abgebildete Person eine Entlohnung dafür erhält.
So ist es in Deutschland.
http://de.wikipedia.org/...echt_am_eigenen_Bild
Gruß Sabine

(Dieser Beitrag wurde von SabineP am 11. Mär 2008, 19:39 geändert)

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duesi
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11. Mär 2008, 19:42
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Hallo Sabine

Zitat Die Einwilligung zur Veröffentlichung ist aber nur dann erforderlich, wenn der Abgebildete individuell erkennbar ist. Die Erkennbarkeit kann sich auch aus begleitenden Umständen ergeben.


Dies meinte ich eigentlich. Den Personen, die sich fotografieren lassen, ist es durchaus bewusst, dass die Bilder veröffentlich werden. Die Portale und der Zweck der Partyfotografen sind bekannt und die Besucher posieren ja freiwillig, respektive werden vorgängig gefragt. Insofern sollte es hier rechtlich keine Probleme geben.

Zu Intermedia: Ich denke mir , schlussendlich läuft es darauf aus, dass sich hier alle in einer rechtlichen Grauzone befindet und theoretisch müsste hier ein Präzedenzfall geschaffen werden. Nur sieht hier kaum jemand einen Nutzen darin, einen Fall vor das Bundesgericht zu ziehen...

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SabineP
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11. Mär 2008, 20:07
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>> Die Einwilligung zur Veröffentlichung ist aber nur dann erforderlich,
>> wenn der Abgebildete individuell erkennbar ist.

Da steht doch ganz deutlich, daß eine Einwilligung erforderlich ist, wenn der Abgebildete erkennbar ist.

>> Den Personen, die sich fotografieren lassen, ist es durchaus bewusst, dass die Bilder veröffentlich werden.

Wie kommst Du darauf? Ohne Einwilligung dürfen die Bilder natürlich nicht veröffentlicht werden.

>> Insofern sollte es hier rechtlich keine Probleme geben.

Doch die wird es ganz sicher geben.

>> dass sich hier alle in einer rechtlichen Grauzone befindet und
>> theoretisch müsste hier ein Präzedenzfall geschaffen werden

Fotografieren an öffentlichen Plätzen ist nicht verboten.
Das ist weder eine Grauzone, noch braucht man dafür einen "Präzedenzfall".

Du kannst aber von einem Anwalt prüfen lassen,
ob der Veranstalter das Fotografieren in seinen
geschlossenen Räumen nur bestimmten Personen erlauben darf.

Ich könnte mir vorstellen, daß das möglich ist.

Gruß Sabine

(Dieser Beitrag wurde von SabineP am 11. Mär 2008, 20:08 geändert)

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Intermedia
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11. Mär 2008, 20:12
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Hi,

Zitat Den Personen, die sich fotografieren lassen, ist es durchaus bewusst, dass die Bilder veröffentlich werden. Die Portale und der Zweck der Partyfotografen sind bekannt und die Besucher posieren ja freiwillig, respektive werden vorgängig gefragt



Ich male mal jetzt ganz schwarz. ;-) Ich lass mich fotografieren, das Bild wird veröffentlicht, und ich finde es Sch........ und leite entsprechende Schritte ein. Was nun? Die Beweislast dürfte arg schwierig werden für den Fotografen, soweit nichts Schriftliches vorliegt.

Zu deiner letzten Bemerkung: Wo kein Kläger da ist auch kein Richter.

Gruß Sven


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duesi
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11. Mär 2008, 23:31
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@Sabine... Ich glaube, du verstehst den ganzen Sachverhalt falsch. ABer ich nehme an, du kennst dich in dieser Szene nicht aus.
Bei der Partyfotografie kann man froh sein, wenn man KEINE Fotos machen MUSS von pickligen Teenagern mit grossen Ausschnitten. Insofern MÖCHTEN die Leute abgebildet werden und sind sich dessen durchaus bewusst. Sie posieren ja auch freiwillig vor der Kamera. Es ist ja nicht so, dass wir willkürlich hin und her fotografieren.

Und das ist ja genau die entscheidende Frage: Kann ein Veranstalter das Fotografieren bestimmten Personen vorenthalten?

@Intermedia: Ich denke, hier tritt Gewohnheitsrecht ein, da es keine gesetzliche Regelung gibt und dieses Form von Fotografieren und Veröffentlichen tagtäglich geschieht...

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SabineP
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12. Mär 2008, 00:00
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>> ABer ich nehme an, du kennst dich in dieser Szene nicht aus.

Das ist auch nicht notwendig, denn auch für Partygäste gilt das "Recht am eigenen Bild".

>> Insofern MÖCHTEN die Leute abgebildet werden und sind sich dessen durchaus bewusst.

Wenn Du die schriftliche Zustimmung der Partygäste hast, dann ist das ja ok,
aber verlasse Dich besser nicht auf stillschweigende Zustimmung.

Das kann teuer werden.
Gruß Sabine

(Dieser Beitrag wurde von SabineP am 12. Mär 2008, 00:02 geändert)

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duesi
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12. Mär 2008, 00:04
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Zitat Wenn Du die Zustimmung der Partygäste hast, dann ist das ja ok,
aber verlasse Dich besser nicht auf stillschweigende Zustimmung.


Ja, aber es gibt einen Unterschied zwischen "stillschweigender Zustimmung" und "konkludenter Handlung". Sprich, dieses Verhalten hat sich bereits so durchgesetzt, dass es als Gewohnheitsrecht gelten wird und man davon ausgeht, dass den sich fotografieren lassenden Leuten bewusst ist, was sie tun, andernfalls sie es nicht tun würden.

Aber egal, um das gehts ja gar nicht ;)

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Lady Stardust
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12. Mär 2008, 00:28
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Hallo duesi,

Zitat [..]pickligen Teenagern mit grossen Ausschnitten [..]

[..]dass den sich fotografieren lassenden Leuten bewusst ist, was sie tun[..]


Meinst du nicht auch selbst, dass das ein Widerspruch in sich ist ;-)

Grüße,
Lady S.

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SabineP
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12. Mär 2008, 09:04
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§ 22 KunstUrhG
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

§ 33 KunstUrhG
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.


Da steht nichts von Gewohnheitsrecht.

>> dass es als Gewohnheitsrecht gelten wird und man davon ausgeht, dass den sich
>> fotografieren lassenden Leuten bewusst ist, was sie tun, andernfalls sie es nicht tun würden

duesi, kannst Du das irgendwie belegen?

>> pickligen Teenagern mit grossen Ausschnitten

Bei Minderjährigen müssen übrigens die Eltern zustimmen.

(Dieser Beitrag wurde von SabineP am 12. Mär 2008, 09:18 geändert)

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A.Held
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26. Mär 2008, 19:31
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Hallo,

ich glaube, damit sind alle Fragen beantwortet :-)


http://www.law-blog.de/156/fotorecht-spezial-teil-1-recht-am-bild/

http://www.jugendpressedienst.de/rd/media/presse_bildrechte.txt

http://www.spektrum-photo.de/ausbildung/rechtens/gesetzlich.htm


Gruß, Andreas

Datentechnik Held
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