Kurze Vorgeschichte: Ich habe eine Website, http://www.kmu-laufental.ch/...chenverzeichnis.html Nun hab ich zufälligerweise folgende Website im Netz gefunden: http://gewerbeverein-forchtenberg.de/sites/mitglieder/firmen-von-a-z.php bzw. http://gewerbeverein-forchtenberg.de/sites/mitglieder/mitglieder-von-a-z.php
Anfangs November hatte ich der verantwortlichen Person im Impressum geschrieben:
Ich habe bis heute keinerlei Reaktion erhalten, noch wurden meine Forderungen erfüllt. Kann mir jemand sagen, wie man sich in Deutland etwas mehr Gehör verschaffen kann.
nach dem was man alles liest und hört sollte es bei den Weltmeistern im Abmahnen eigentlich kein Problem sein. Ich kann dazu juristisch nicht wirklich kompetent Auskunft geben. Aber das Verfahren dürfte in Stichworten wohl so laufen: - in D kann nur ein Anwalt abmahnen, d.h. der muß als erstes gesucht und gefunden werden - in D gibt es die anwaltliche Gebührenordnung, d.h. das Honorar richtet sich nach dem Streitwert, d.h. du musst den "Schaden" beziffern können (seit kurzer Zeit gibt es wohl Ausnahmen von dieser Regel so das zwischen Anwalt und Client die Gebühren auch individuell ausgehandelt werden können) - das Abmahnverfahren dürfte ziemlich standardisiert ablaufen -- der Anwalt setzt das Schreiben auf und versendet es im Namen der Kanzlei -- der Anwalt fordert vom Beklagten eine Gebühr, die sich aus dem Schaden und seinem Honorar zusammensetzt -- der Anwalt formuliert eine Unterlassungserklärung, die der Beklagte zu unterzeichnen hat
Ich bin mir nicht sicher, aber für dich als Kläger dürfte das alles unterm Strich kostenlos sein, da sämtliche Gebühren vom Beklagten zu entrichten sind. In wie fern man da in Vorkasse treten muß, kann ich nicht sagen mangels eigener Erfahrung. Problematisch dürfte es werden, wenn der Beklagte nicht unterschreibt und es zu weiteren Mahnschreiben und letztlich zum Gerichtstermin kommt.
ich finde es auch sehr dreist, daß da jemand einfach so den Quellcode übernommen hat.
Allerdings gibt es noch das Problem, daß Webseiten eine ausreichende Schöpfungshöhe erreichen müssen, damit sie urheberrechtlich geschützt sind. Gruß Sabine
(Dieser Beitrag wurde von Urs Gamper am 23. Dez 2009, 15:35 geändert)
Herzlichen Dank für Eure Tipps. Der eingetragene Webmaster ist nicht mehr zuständig für die Pflege des Auftritts. Ich hab noch ein E-Mail an den kompletten Vorstand gesendet gehabt. Hab jetzt eine Antwort bekommen. Kurzfassung: Entschuldigung, haben nichts gewusst, neuer Webmaster ist zurzeit in den Ferien, werden im Januar sofort reagieren.
Trotzdem noch eine Frage zum deutschen Umgangston. Bei uns in der Schweiz würde man einen Eingeschriebenen Brief versenden, gibt es diese "eingeschriebener-Brief-ist-letzte-Warnung-vor-dem-Anwalt-Kultur" auch in Deutschland? Oder wie lässt Ihr Eure Geschäftspartner wissen, dass jetzt fertig mit lustig ist ohne gleich schon Anwaltskosten zu generieren?
nein so nen letzte warnung per eingeschriebenen brief gibts in deutschland nicht. darum wird direkt geschossen vor dem reden. bin echt froh das ich schweizer bin der in der schweiz wohnt ^^
>> nein so nen letzte warnung per eingeschriebenen brief gibts in deutschland nicht.
Woraus schließt Du, daß in Deutschland keine außergerichtliche Einigung möglich ist? Man kann sich immer ohne Einschaltung eines Anwalts einigen, niemand verbietet das.
Es wurde sogar eine Petition eingereicht um genau das gesetzlich zu verankern: "Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Abmahnungen im Internet einer kostenlose Vorstufe bedürfen."
Wie willst Du das als Schweizer, der in der Schweiz lebt, aus Deutschland wissen? ;–{{
Ich habe vor einem halben Jahr eine Abmahnung gegen ein Konkurrenzunternehmen angestrebt. Die Firma hat definitiv unlauteren Wettbewerb betrieben, der gegen mehrere Paragrafen des entsprechenden Wettbewerbsrechts verstoßen hatte.
Ich habe einen Anwalt eingeschaltet, der mir dies bestätigte. Seine Vorgehensweise wäre gewesen: Seine Kosten (ca. € 300,–) und eine Abmahnungssumme (ca. € 1.000,–) dem Gegenüber in einem Schreiben mitzuteilen, in dem er auf die widerrechtliche Werbung hingewiesen wird. Mit dem Hinweis, erstens die komplette Summe gleich zu bezahlen und zweitens die widerrechtliche Werbung sofort zu entfernen. Ansonsten hätte der Anwalt ein Gerichtsverfahren eingeleitet.
Ich selbst hätte erst einmal in Vorkasse für diesen Betrag treten müssen. Da aber die Rechtslage sehr klar war, war damit zu rechnen, das Geld ohne Gerichtsverfahren schnell zurück zu erhalten. Und ich hätte mein Ziel, gegen diese Werbung vorzugehen, erreicht. Somit wäre die Sache vermutlich für mich kostenlos verlaufen.
Ich habe mich vor dem Tätigwerden des Anwalts dazu entschieden, mich persönlich mit einer ausführlichen Mail an das Konkurrenzunternehmen zu wenden (vergleiche das einfach mit dem Einschreiben-Brief_bevor_etwas_passiert_und_man_vor_Gericht_geht).
Ich habe den Firmeninhaber auf seine widerrechtliche Werbung hingewiesen, ihm einige Paragrafen um die Ohren gehauen und ihm gedroht, dass er – wenn die Werbung nicht innerhalb von 14 Tagen entfernt sei – ein Schreiben meines Anwalts bekommt mit einer Abmahn-Summe in Höhe von € 1.000,–, die er dann sofort zu zahlen hätte, weil die Sachlage sehr eindeutig war.
Am gleichen Abend kam per Mail die Antwort, vielmals Entschuldigung, die Werbung wird entfernt. Fertig. Ziel erreicht.
Soviel zum Einschreibe-Brief_bevor_der_Anwalt_kommt.
Das kannst Du nicht mit dem «Eingeschriebenen» vergleichen. Der eingeschriebene Brief muss beim Postamt abgeholt und der Empfang per Unterschrift bestätigt werden. Dadurch kann man Manhfristen rechtlich festmachen: Der Empfänger hat den Brief dann-und-dann erhalten und ich habe ihm 30 Tage als Frist gesetzt etc.
Danke für Eure vielfältigen Antworten, wenn ich diese richtig interpretiere gibt es den Eingeschriebenen in Deutschland zwar, aber er wird nicht gleich verwendet wie in der Schweiz.
Es geht mir nicht um den technischen Aspekt des Briefes, der dürfte überall etwa gleich sein. Sondern es geht mir um das, was man dem Empfänger nonverbal, zwischen-den-Zeilen mitteilt, bzw. spüren lässt. Mit dem Eingeschrieben lässt man den Empfänger wissen, dass es einem Ernst ist und man bereit ist seine Interessen auch mit anderen (juristischen) Mitteln durchzusetzen.
"Normalerweise" läuft das so ab:
1. Rechnung 2. Mahnung 3. Eingeschriebener 4. Betreibung 4.1 Rechtsvorschlag 4.2 Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlages 5. (Friedensrichter) 6. Gericht
Einzelne Stufen kann man überspringen, Friedensrichter gibts auch nicht in allen Kantonen. Rein rechtlich kann ich nach der Rechnung auch gleich ans Gericht gelangen, die Zwishcenstufen sind nicht nötig, bedürfen dann aber vor Gericht einer Erklärung wieso man diese übersprungen hat. Ich selber bin auch schon von 2. nach 6. gesprungen, weil der Kunde ganz offensichtlich seine Kooperation verweigerte und dies auch in einem Brief mitteilte.
e schöni Wiehnachtä und e guetä Rutsch allne Martin
natürlich kann man auch in deutschland zuerst versuchen mit mails und normalen briefen was zu erreichen. meine erfahrung aber zeigt (ich geschäfte oft im deutschen raum) das in deutschland lieber zuerst scharf geschossen wird (anwalt, gericht) als geredet wird. ich habe es selbst schon bei befreundeten unternehmer gesehen. da wurden sie sofort verklagt oder haben geklagt und dann haben sie die gegenpartei das erste mal RL erst vorm richter gesehen...
wir hier in der schweiz sind da anders. hier wird nicht wegen jedem scheiss der andere vor gericht gezerrt. andere länder andere sitten.
das habe ich mit meinem posting vorher gesagt nicht mehr.
Du hast natürlich Recht, das ist nicht mit einem Einschreibebrief zu vergleichen. Aber dann war ich ja mit meiner ausführlichen Mail an den Konkurrenten sogar noch eine Stufe "unter" dem Einschreibebrief, der ja gleich harter Tobak ist. Und es ging ja darum, ob es auch eine Einigung geben kann, bevor (!) es zu einer Abmahnung kommt oder dann zu einem Gerichtsstreit.
Somit bin ich auf diesem Weg zu meinem Ziel gekommen, indem ich dem Konkurrenten in einer ausführlichen Schilderung seine Rechtsverstöße und die aktuelle Gesetzeslage geschildert habe und ihm eine Androhung einer hohen Abmahn-Summe, die er bei einer Nichtbeachtung meines Schreibens zahlen müsste, mitgeteilt habe! Der Einschreibebrief wäre dann vielleicht noch vor der Abmahnung eine Alternative gewesen.
Übrigens, das Ganze ging auch gleichzeitig per Mail und ohne Abmahnung durch den Anwalt an Amazon.de, da auf deren Online-Portal die widerrechtliche Werbung erschienen war. Die Rechtsabteilung hatte zwar Mühe, in die Pötte zu kommen und es dauerte lange, bis sie reagierten. Aber nach einigen Wochen erhielt ich auch von dort die Bestätigung, dass diese Vorgehensweise der Werbung ungesetzlich sei und sie ihrerseits nochmal den Konkurrenten aufgefordert haben, die Werbung zu entfernen. Was er dann ja auch getan hat. Auch da hat also die ausführliche Mail gewirkt = außerhalb/vor einer Abmahnung oder eines gerichtlichen Urteils wirkende Einigung über einen rechtlichen, ungesetzlichen Sachverhalt.