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Sonderfarbe für AGB

meisterleise
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30. Okt 2017, 11:03
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Kurze und kompakte Frage vom Grafiker an die Druckexperten:
Gibt es eine quasi standard Sonderfarbe, die sich für den Druck der AGB auf der Rückseite eines Briefbogens etabliert hat?

Sonderfarbe für AGB

Ulrich Lüder
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30. Okt 2017, 11:47
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Hallo

also als Standard würde ich das nicht bezeichnen wollen, aber wir setzen selbst und auch für andere oft HKS 92 N ein:

Die Idee dahinter ist, daß ein Papier möglicherweise nicht völlig opak ist und ein rückseitig bedrucktes Schwarz eher durchscheinen würde. Gleichzeitig soll eh schon eher unleserlich "Kleingedrucktes" dann aber doch auch noch gerade genügend Kontrast zum Papier aufweisen um lesbar zu bleiben, daher ein Grau, das in etwas einem Schwarztonwert um die 60% entspricht.

Gruß,

Ulrich

Sonderfarbe für AGB

meisterleise
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30. Okt 2017, 12:04
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Antwort auf: wir setzen selbst und auch für andere oft HKS 92 N ein

Genau das wollte ich wissen!
Deine weitere Argumentation dazu deckt sich zu 100% mit meinen Ansprüchen.
Also nehme ich die 92 - danke!!

p.s.:
Habe hier gerade einen Briefbogen liegen, bei dem hatte ich die AGB mit 40% Schwarz gedruckt und das bei einer Helvetica mit 6,4 pt. Das geht auch bei den heutigen feinen Rastern!

(Dieser Beitrag wurde von meisterleise am 30. Okt 2017, 12:05 geändert)

Sonderfarbe für AGB

Ulrich Lüder
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30. Okt 2017, 12:35
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klar, heller geht auch, die Grenze ist halt die Zumutbarkeit des Kontrast...

Wenn Du ohne Aufpreis FM-Raster kriegst für die Rückseite, dann kannst Du auch Schwarz "abtönen" und sparst eine Sonderfarbe.
Briefmarkenähnliche Raster-Zacken, die bei einem 60iger Raster unangenehm auffallen können und zur Vermeidung dieser man ja hauptsächlich zur Sonderfarbe greift in diesem Fall, gibt es damit jedenfalls nicht, je nach Anspruch find ich aufgerasterten 70iger aber auch noch zumutbar, wenn Kosten sparen eine Rolle spielt...


Ulrich

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Freunek
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1. Nov 2017, 10:22
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Antwort auf: wenn Kosten sparen eine Rolle spielt...


Moin Ulrich,
die hemmungslos Kostensparer haben gar keinen Rückseitentext, sondern verweisen mittels Fußzeile auf der Briefbogen-Vorderseite auf die „AGBs, die im Internet unter www. …“ einsehbar sind.

Gruß
Günther

Sonderfarbe für AGB

Thomas Richard
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1. Nov 2017, 12:14
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Das wird bei einem schriftlichen Angebot aber zu Komplikationen führen.

Denn dort ist bereits der Verweis auf die beiliegenden/umseitigen AGBs nicht ausreichend, wenn er nicht oberhalb der Unterschrift steht.
Und jetzt bei jemandem der ein per Fax oder Post zugestelltes Angebot in Händen hält, rechtssicher von einem Internetzugang ausgehen zu können, halte ich für illusorisch. Vllt. gerade noch, wenn das Angebot per PDF kam und der Link klickbar ist, aber bei rein physischer Zustellung reicht das definitiv nicht.


MfG

Thomas


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