§ 22 KunstUrhG
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
§ 33 KunstUrhG
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Da steht nichts von Gewohnheitsrecht.
>> dass es als Gewohnheitsrecht gelten wird und man davon ausgeht, dass den sich
>> fotografieren lassenden Leuten bewusst ist, was sie tun, andernfalls sie es nicht tun würden
duesi, kannst Du das irgendwie belegen?
>> pickligen Teenagern mit grossen Ausschnitten
Bei Minderjährigen müssen übrigens die Eltern zustimmen.
als Antwort auf: [#341153]
(Dieser Beitrag wurde von SabineP am 12. Mär 2008, 09:18 geändert)