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Dürfen Bilder frei veräussert werden, welche an eine Veranstaltung mit Eintritt, gemacht werden?

duesi
Beiträge gesamt: 8

12. Mär 2008, 00:04
Beitrag # 16 von 19
Beitrag ID: #341153
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Zitat Wenn Du die Zustimmung der Partygäste hast, dann ist das ja ok,
aber verlasse Dich besser nicht auf stillschweigende Zustimmung.


Ja, aber es gibt einen Unterschied zwischen "stillschweigender Zustimmung" und "konkludenter Handlung". Sprich, dieses Verhalten hat sich bereits so durchgesetzt, dass es als Gewohnheitsrecht gelten wird und man davon ausgeht, dass den sich fotografieren lassenden Leuten bewusst ist, was sie tun, andernfalls sie es nicht tun würden.

Aber egal, um das gehts ja gar nicht ;)


als Antwort auf: [#341152]
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Dürfen Bilder frei veräussert werden, welche an eine Veranstaltung mit Eintritt, gemacht werden?

Lady Stardust
Beiträge gesamt: 803

12. Mär 2008, 00:28
Beitrag # 17 von 19
Beitrag ID: #341154
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Hallo duesi,

Zitat [..]pickligen Teenagern mit grossen Ausschnitten [..]

[..]dass den sich fotografieren lassenden Leuten bewusst ist, was sie tun[..]


Meinst du nicht auch selbst, dass das ein Widerspruch in sich ist ;-)

Grüße,
Lady S.


als Antwort auf: [#341153]

Dürfen Bilder frei veräussert werden, welche an eine Veranstaltung mit Eintritt, gemacht werden?

SabineP
Beiträge gesamt: 7586

12. Mär 2008, 09:04
Beitrag # 18 von 19
Beitrag ID: #341167
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§ 22 KunstUrhG
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

§ 33 KunstUrhG
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.


Da steht nichts von Gewohnheitsrecht.

>> dass es als Gewohnheitsrecht gelten wird und man davon ausgeht, dass den sich
>> fotografieren lassenden Leuten bewusst ist, was sie tun, andernfalls sie es nicht tun würden

duesi, kannst Du das irgendwie belegen?

>> pickligen Teenagern mit grossen Ausschnitten

Bei Minderjährigen müssen übrigens die Eltern zustimmen.


als Antwort auf: [#341153]
(Dieser Beitrag wurde von SabineP am 12. Mär 2008, 09:18 geändert)

Dürfen Bilder frei veräussert werden, welche an eine Veranstaltung mit Eintritt, gemacht werden?

A.Held
Beiträge gesamt: 38

26. Mär 2008, 19:31
Beitrag # 19 von 19
Beitrag ID: #343183
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Hallo,

ich glaube, damit sind alle Fragen beantwortet :-)


http://www.law-blog.de/156/fotorecht-spezial-teil-1-recht-am-bild/

http://www.jugendpressedienst.de/rd/media/presse_bildrechte.txt

http://www.spektrum-photo.de/ausbildung/rechtens/gesetzlich.htm


Gruß, Andreas


als Antwort auf: [#341152]
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