Hallo,
sorry für die verspätete Rückmeldung. Die Links waren sehr aufschlußreich. Die Aufteilung der unterschiedlichen Medienkanäle in Abhängigkeit zur eingesetzten Technologie wird dadurch verständlicher. Im Einzelfall ist die tatsächliche Lizenzbedingung des Urhebers maßgeblich, völlig klar. Das hilft mir doch schon einmal weiter.
Ich muss nochmal die Frage aufgreifen wie das in der Zusammenarbeit mit Grafikern/Satzdienstleistern ist. In den Beispielen in den verlinkten Artikeln ist von der klassischen Konstellation Grafiker-Kunde die Rede.
Aus der Sicht eines Verlages bedeutet das doch, dass der beauftragte Datenersteller für die Lizensierung der Schriften verantwortlich ist. Wenn ich das vorerst mal auf nur Print beschränke, dann gibt es aber alleine schon hier etliche Sonderfälle, zum Beispiel:
1. Grafiker erstellt Layout für Verlag nach Gestaltungsmuster des Grafikers. Der Grafiker hat also für den Verlag eine Kreativleistung erbracht, z.B. ein Magazinlayout und setzt dann jeden Monat weitere Ausgaben für den Verlag. Also muss der Grafiker die verwendeten Schriften vollumfänglich lizensieren? Der Verlag muss hier überhaupt nicht tätig werden? Der Grafiker liefert dann druckfertige PDFs an den Verlag, der diese drucken lässt.
2. Grafiker hat ein Layout für den Verlag entwickelt, z.B. ein Magazin. Das war ein einmaliger Vorgang, nämlich die Kreativleistung. Hierfür muss der Grafiker die verwendeten Schriften lizensieren. Der Grafiker übergibt das Magazinlayout als offene InDesign-Datei aber ohne Schriften an den Verlag. Der Verlag beauftragt für den Satz der weiteren Ausgaben dann einen Satzdienstleister. Dazu übergibt der Verlag die offene InDesign-Datei aber ohne Schriften an den Satzdienstleister. Hier muss der Verlag auch überhaupt keine Schriftlizenz erwerben, da er selber nicht mit den Schriften layoutet?
Das kann man ja jetzt auf die unterschiedlichsten Situationen übertragen. Wer die Schrift nutzt, muss lizensieren. Das ist so weit klar. Aber woher weiß der Lizenznehmer, was mit den layouteten Produkten passiert, d.h. wo und wie die veröffentlicht werden? Wenn ich nur für Print denke, ist es relativ eindeutig. Aber in den o.g. Beispielen könnte ja jetzt der Verlag auf die Idee kommen und aus den layouteten Produkten auch Teile davon anders zu distribuieren, z.B. als ePub, ePaper o.ä. Muss der Verlag dann seine Dienstleister nachträglich darüber informieren damit die die Schriften anders lizensieren. Warum sollte das ein Dienstleister machen, nur weil der Verlag einen anderen Vertriebsweg einschlägt? Auf der sicheren Seite wäre er, wenn er das alles im Vorfeld bei der Vertragsgestaltung ausgeschlossen hätte, aber davon kann man wohl kaum ausgehen.
Gruß
als Antwort auf: [#526602]